§ 4a T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Wird Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt und verfügt die betreffende Schischule über kein Schischulbüro, so muss der Schischulinhaber während der Zeiten, in denen er Schiunterricht erteilt, mittels Mobiltelefon erreichbar sein, soweit dies technisch möglich ist. Die Telefonnummer bzw. allfällige Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Meldung des Schischulgebietes bekannt zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese an den Tiroler Schilehrerverband weiterzuleiten.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a T-SLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a T-SLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a T-SLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a T-SLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a T-SLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 T-SLV
§ 5 T-SLV