Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
1. | Bewegungslehre: | |||||||||
Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen in der Grundschule sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern | ||||||||||
2. | Unterrichtslehre: | |||||||||
Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule des alpinen Schilaufens | ||||||||||
3. | Ausrüstungs- und Gerätekunde: | |||||||||
Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen | ||||||||||
4. | Schiunterricht für Kinder: | |||||||||
Kenntnisse der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinder- und Jugendschiunterricht der Grundschule | ||||||||||
5. | Körperlehre und Erste Hilfe: | |||||||||
Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum | ||||||||||
6. | Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen: | |||||||||
Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer | ||||||||||
7. | Natur- und Umweltkunde: | |||||||||
Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Schilehreranwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes | ||||||||||
8. | Tourismuskunde: | |||||||||
Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Schigebietes | ||||||||||
9. | Einführung in die Alpinkunde: | |||||||||
Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes | ||||||||||
10. | Einführung in eine lebende Fremdsprache: | |||||||||
Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehreranwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht |
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