Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
a) | Kenntnisse in Schnee- und Lawinenkunde und der alpinen Gefahren; | |||||||||
b) | grundlegende Fertigkeiten in der praktischen Schitouren- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtourenführung. |
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