§ 4 T-SF Stiftungserklärung

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Stiftungserklärung ist die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes auf Dauer zu widmen.

(2) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Bewilligungsbehörde geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(3) Die Stiftungserklärung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung widerrufen werden.

In Kraft seit 17.02.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-SF
§ 5 T-SF