Alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer, alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.
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