§ 105 T-LWKLAK Erlöschen des Mandates

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer erlischt:

a)

mit dem Ablauf der Funktionsperiode,

b)

durch Verzicht,

c)

durch Verlust des Mandates,

d)

durch Aufhebung oder Nichtigerklärung der Wahl.

(2) Das Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erlischt darüber hinaus mit der Angelobung zum Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer.

(3) Der Verzicht auf das Mandat ist vom Mitglied einer Vollversammlung gegenüber dem jeweiligen Präsidenten und von einem Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer gegenüber dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim jeweiligen Kammeramt unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.

(4) Die Landesregierung hat den Verlust des Mandates eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer auszusprechen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Wählbarkeit des betreffenden Mitgliedes nach § 68 ausschließen.

(5) Die Landesregierung hat auf Antrag der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer oder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer, wobei für einen solchen Antrag die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, oder von Amts wegen den Verlust eines Mandates eines Mitgliedes des betreffenden Organes auszusprechen, wenn es wenigstens zwei aufeinander folgenden Sitzungen des jeweiligen Organs oder eines Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben ist und der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des jeweiligen Vorsitzenden, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 T-LWKLAK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 T-LWKLAK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105 T-LWKLAK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 T-LWKLAK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 T-LWKLAK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 104 T-LWKLAK
§ 106 T-LWKLAK