§ 46 T-LWKLAK Satzung, besondere Einrichtungen

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landarbeiterkammer hat für sich und ihre Einrichtungen eine Satzung zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Organe,

b)

die Einberufung, die Leitung und die Durchführung der Sitzungen, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen der Organe einschließlich der Ausschüsse,

c)

die Ausschüsse, ihre Funktionsperiode und Zusammensetzung, wobei vorzusehen ist, dass einem Ausschuss ein Obmann als Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglieder angehören und dass die Beschlüsse zumindest vom Obmann zu unterfertigen sind,

d)

den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten an die Organe sowie die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung an den Präsidenten und den Vizepräsidenten,

e)

die Vorschreibung und die Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 52, die finanzielle Gebarung und das Rechnungswesen der Landarbeiterkammer,

f)

die Geschäftsführung der besonderen Einrichtungen der Landarbeiterkammer und deren Vertretung nach außen,

g)

die Ausfertigung und Beurkundung der Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und sonstigen Schriftstücke und Mitteilungen der Organe,

h)

die Einrichtung des Kammeramtes und seine Gliederung sowie die Vertretungsbefugnisse der Kammerbediensteten.

(2) Die Satzung hat weiters nähere Bestimmungen über die Aufgaben der Bezirksvertreter und der Ortsvertreter sowie über alle weiteren Einrichtungen der Landarbeiterkammer zu enthalten.

(3) In der Satzung kann ferner eine Schiedsstelle vorgesehen werden, der die Aufgabe zukommt, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Organen der Landarbeiterkammer zu vermitteln und Lösungen vorzuschlagen. Gegebenenfalls sind die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle, die Art ihrer Bestellung und der Gang des Vermittlungsverfahrens zu regeln.

(4) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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