Der Kammerdirektor ist der Vorgesetzte aller Bediensteten des Kammeramtes und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Kammerdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes der Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teilzunehmen. Falls ein Stellvertreter des Kammerdirektors bestellt wird, vertritt ihn dieser im Verhinderungsfall.
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