§ 41 T-LWKLAK Funktionsperiode

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landarbeiterkammer beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter haben jedoch auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neuen Vorstandes weiterzuführen.

(3) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:

a)

Verzicht,

b)

Abberufung,

c)

Ungültigerklärung der Wahl und

d)

Erlöschen des Mandates.

(4) Der Verzicht auf das Amt ist von einem Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses der Landarbeiterkammer gegenüber dem Präsidenten und vom Präsidenten gegenüber dem Vizepräsidenten schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Kammeramt unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.

(5) Ist der Vorstand oder der Kontrollausschuss oder ein einzelnes Mitglied dieser Organe vorzeitig aus dem Amt geschieden, so ist unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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