§ 40 T-LWKLAK Kontrollausschuss

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Der Kontrollausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen zur Beratung beiziehen.
  3. (3)Absatz 3Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von ihnen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Gegenüber dem Kontrollausschuss gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 56 nicht.Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von ihnen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Überprüfung nach Absatz eins, erforderlich sind. Gegenüber dem Kontrollausschuss gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 56, nicht.
  4. (4)Absatz 4Der Präsident hat den Kontrollausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Kontrollausschuss hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende hat den Kontrollausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. (6)Absatz 6Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 38 Abs. 5 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 38, Absatz 5, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. (8)Absatz 8In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 38 Abs. 7 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 38, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten in einem Bericht bekannt zu geben. Dieser hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme zugleich mit dem Rechnungsabschluss der Vollversammlung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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