§ 11 T-LWKLAK Präsident, Vizepräsident

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder und der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen.

(2) Dem Präsidenten obliegen:

a)

die Leitung der Landwirtschaftskammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes sowie die Vertretung der Landwirtschaftskammer nach außen,

b)

die Festsetzung der Tagesordnung, die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes,

c)

die Berichterstattung an die Vollversammlung und den Vorstand,

d)

die Entscheidung in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die Gefahr besteht, dass eine Frist versäumt wird,

e)

die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie in Verwaltungsverfahren,

f)

die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, soweit nichts anderes bestimmt ist,

g)

der Abschluss von Kollektivverträgen.

(3) Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung oder des Vorstandes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreitet, oder einen erheblichen Nachteil für die Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er binnen zwei Wochen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.

(4) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle rechtsverbindlichen Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammerdirektor.

(5) Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Zudem kann sich der Präsident bei der Besorgung bestimmter Aufgaben vom Kammerdirektor oder von einem anderen Bediensteten des Kammeramtes vertreten lassen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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