§ 1 T-LWKLAK Aufgaben der Landwirtschaftskammer, Rechtspersönlichkeit

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landwirtschaftskammer obliegen die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 selbstständig tätigen Personen sowie die Förderung der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Tirol ihre Mitglieder zu fördern, zu beraten sowie aus- und weiterzubilden mit dem Ziel, insbesondere folgende Aufgaben bestmöglich zu erfüllen:

a)

die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln,

b)

die Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser,

c)

die Vorsorge für die Verwertung und den Absatz der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,

d)

die Erhaltung der bäuerlichen Kultur,

e)

die Erbringung von Dienstleistungen.

(3) Aufgaben im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft sind insbesondere:

a)

die Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft bei der Erlassung und Vollziehung der für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Rechtsvorschriften, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie durch die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Gutachten an die gesetzgebenden Körperschaften und an Organe der Vollziehung,

b)

die Einflussnahme auf dem Gebiet der Agrar-, Wirtschafts- , Tourismus-, Sozial-, Steuer-, Preis-, Ernährungs- und Handelspolitik sowie des land- und forstwirtschaftlichen Kredit-, Schätzungs-, Gebühren- und Tarifwesens, des land- und forstwirtschaftlichen Bau- und Siedlungswesens, der Raumordnung, des Natur- und Umweltschutzes, des Verkehrs- und Energiewesens,

c)

die Ausübung des Rechts zur Entsendung von Vertretern der Landwirtschaftskammer in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,

d)

die Wahrnehmung der Aufgaben einer Schiedsstelle nach § 364 Abs. 3 ABGB in Verbindung mit Art. III Z 2 des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003,

e)

die Förderung des land- und forstwirtschaftlichen Versicherungs-, Werbe-, Ausstellungs-, Presse-, Informations- und Dokumentationswesens.

(4) Aufgaben im unmittelbaren Interesse der Mitglieder sind insbesondere:

a)

die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder sowie der Lehr- und Berufsausbildung,

b)

die Schaffung von Einrichtungen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Mitglieder oder die Mitwirkung daran,

c)

die Förderung von Organisationen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft wie Agrargemeinschaften, Waldwirtschaftsgemeinschaften, Maschinenringe, Genossenschaften u. ä.,

d)

die Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen,

e)

die Mitwirkung an der Regelung der Dienstverhältnisse sowie der Abschluss von Kollektivverträgen mit kollektivvertragsfähigen Dienstnehmerorganisationen,

f)

die Information und die Beratung ihrer Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, technischen, sozialen und kulturellen Fragen und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Behörden und Dienststellen,

g)

die Beratung ihrer Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und die Gewährung von Rechtsschutz insbesondere in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vertretung vor Gerichten; Rechtsschutz muss nicht oder nicht im vollen Umfang gewährt werden, wenn

1.

diese Leistung insbesondere im Bewusstsein der Grund- oder Aussichtslosigkeit des Einschreitens offenbar mutwillig verlangt wird oder wenn das Einschreiten aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung aussichtslos scheint,

2.

der Aufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg unverhältnismäßig hoch wäre oder

3.

die Prozessführung im Einzelfall den von der Landwirtschaftskammer zu wahrenden Interessen widersprechen würde,

h)

die Erstattung von Gutachten in allen fachlichen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft für öffentliche und private Auftraggeber,

i)

die Förderung einer ökologisch orientierten Landwirtschaft, insbesondere des biologischen Landbaues,

j)

die Mitwirkung bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung.

(5) Die Landwirtschaftskammer kann sich zur Koordinierung und Durchsetzung ihrer Aufgaben mit gesetzlichen Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.

(6) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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