(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach diesem Gesetz und der Satzung (§ 19) erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat das Kammeramt zu besorgen. Dieses wird unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (§ 17) geleitet.
(2) Dem Kammeramt obliegen insbesondere:
a) | die fachkundige Beratung der Mitglieder und die Erteilung von Auskünften an die Mitglieder, | |||||||||
b) | die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe, | |||||||||
c) | die Erstellung fachlicher Stellungnahmen oder Gutachten, | |||||||||
d) | die Vorbereitung und die Durchführung von Beschlüssen der Organe, | |||||||||
e) | die Erarbeitung von Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Interessenvertretung, | |||||||||
f) | die Verwaltung von Einrichtungen der Landwirtschaftskammer. |
(3) Das Kammeramt ist nach fachlichen und organisatorischen Erfordernissen zu gliedern. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirkslandwirtschaftskammern erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat jeweils eine Bezirksstelle des Kammeramtes zu besorgen. Die nähere Zuweisung der zu besorgenden Aufgaben an die nach § 19 Abs. 1 lit. h vorgesehenen Organisationseinheiten obliegt dem Kammerdirektor.
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