(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer sowie des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Landwirtschaftskammer und die Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern und ihre Stellvertreter haben jedoch auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode der jeweils neuen Organe weiterzuführen.
(3) Ein Mitglied des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer oder ein Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer oder sein Stellvertreter scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
a) | Verzicht, | |||||||||
b) | Abberufung, | |||||||||
c) | Ungültigerklärung der Wahl und | |||||||||
d) | Erlöschen des Mandates. |
(4) Der Verzicht auf das Amt ist von einem Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer gegenüber dem Präsidenten, vom Präsidenten gegenüber dem Vizepräsidenten, vom Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer gegenüber seinem Stellvertreter und vom Stellvertreter gegenüber dem Obmann schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Kammeramt bzw. bei der jeweiligen Bezirksstelle des Kammeramtes unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.
(5) Ist der Vorstand oder der Kontrollausschuss der Landwirtschaftskammer, ein einzelnes Mitglied dieser Organe oder der Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt geschieden, so ist unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.
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