§ 21 T-LWKLAK Ortsvertreter

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Vollversammlung kann nach Anhören des Vorstandes der betreffenden Bezirkslandwirtschaftskammer für eine Gemeinde ein Mitglied der Landwirtschaftskammer, das in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, für die Funktionsperiode der Organe der Bezirkslandwirtschaftskammer zum Ortsvertreter bestellen.

(2) Die Ortsvertreter haben die Aufgaben der Landwirtschaftskammer im örtlichen Bereich wahrzunehmen, bei Streitigkeiten von Mitgliedern zu vermitteln, Anliegen an die Organe der Bezirkslandwirtschaftskammer heranzutragen und die ihnen von Organen der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.

(3) Ortsvertreter, die ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, können von der Vollversammlung nach Anhören des Vorstandes der betreffenden Bezirkslandwirtschaftskammer abberufen werden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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