(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern können vor dem Ablauf der Funktionsperiode ihre Auflösung beschließen. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Im Fall der vorzeitigen Auflösung eines der im Abs. 1 genannten Organe hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.
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