§ 7 T-LWKLAK Rechte und Pflichten der Mitglieder

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt,

a)

das aktive und das passive Wahlrecht für die Wahl der Organe der Landwirtschaftskammer auszuüben und

b)

die Einrichtungen der Landwirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer haben Anspruch auf fachliche Beratung und auf Auskunft über Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer.

(3) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu stellen, wenn diese von mindestens 300 Mitgliedern unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch die Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag zu erfolgen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren. Der Antragsteller hat den Antrag dem Präsidenten zu übermitteln. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, bis wann eine Entscheidung über den Antrag zu erwarten ist.

(4) Das Recht nach Abs. 1 lit. b steht auch zu:

a)

Personen, die früher als Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglieder der Landwirtschaftskammer waren, wenn sie diesen Betrieb an einen Nachfolger übergeben haben, solange sie nach der Übergabe keinen anderen Beruf ausüben, und

b)

den nicht unter lit. a fallenden ehemaligen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer, die nach einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung Leistungen beziehen.

(5) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, die jeweiligen Kammerumlagen und Beiträge zu entrichten.

(6) Die Mitglieder haben die für die Mitgliedschaft maßgebenden Voraussetzungen oder deren Änderung der Landwirtschaftskammer unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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