(1) Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 4 oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 4 weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.
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