§ 5 T-LWKLAK Beginn und Ende der Mitgliedschaft

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 4 oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft vorliegt.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 4 weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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