§ 20 T-LWKLAK

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein (wie etwa einem Tierzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Obstbau-, Gemüsebau- oder Forstverein, einem Vermieter- oder einem Maschinenring) bzw. mit einer land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein bzw. diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach den Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang stehen, und sich in den Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landwirtschaftskammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine (ihre) fachliche Führung sowie Gebarung kein Einwand besteht.

(2) Verträge nach Abs. 1 haben insbesondere genaue Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer und deren finanzielle und organisatorische Aspekte zu enthalten. Der Abschluss eines solchen Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Änderungen eines solchen Vertrages sind in den Landwirtschaftlichen Blättern zu verlautbaren.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag nach Abs. 1 zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.

In Kraft seit 14.08.2020 bis 31.12.9999
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