(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte und deren Verwertung sowie die Haltung, Zucht und Nutzbarmachung der frei lebenden und der in der Obhut des Menschen befindlichen Tiere und die Verwertung tierischer Erzeugnisse.
(2) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Abs. 1 gehören insbesondere die Wiesen-, Acker- und Waldwirtschaft, die Viehwirtschaft einschließlich der Weide-, Alm- und Milchwirtschaft, der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Käsereien, die Sennereien, die Baumschulen, die Jagd, die Fischerei, die Imkerei, die Kompostierung, soweit diese nicht selbstständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung ausgeübt wird, die Bereitstellung biogener Rohstoffe und die Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in einem guten ökologischen Zustand.
(3) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit, die einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenmehrheit als Grundlage für die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn der Abs. 1 und 2 unter Inanspruchnahme der erforderlichen Hilfsmittel zur Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolges dient.
(4) Zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die nicht unter die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie fallenden Neben- und Hilfsbetriebe. Nebenbetriebe umfassen Tätigkeiten wie die Be- und Verarbeitung der hauptsächlich eigenen Naturprodukte und den Verkauf dieser Erzeugnisse sowie Dienstleistungen im Bereich der Land-, Forst- und Freizeitwirtschaft. Hilfsbetriebe dienen der Herstellung und Instandsetzung der Betriebsmittel für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
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