(1) Die Landwirtschaftskammer hat für sich und ihre Einrichtungen eine Satzung zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Organe, | |||||||||
b) | die Einberufung, die Leitung und die Durchführung der Sitzungen und die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen der Organe einschließlich der Ausschüsse, | |||||||||
c) | die Ausschüsse, ihre Funktionsperiode und Zusammensetzung, wobei vorzusehen ist, dass einem Ausschuss ein Obmann als Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglieder angehören und dass die Beschlüsse zumindest vom Obmann zu unterfertigen sind, | |||||||||
d) | den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten an die Organe sowie die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung an den Präsidenten und den Vizepräsidenten, | |||||||||
e) | die Vorschreibung und die Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 27, die sonstige finanzielle Gebarung und das Rechnungswesen der Landwirtschaftskammer, | |||||||||
f) | die Geschäftsführung der besonderen Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und deren Vertretung nach außen, | |||||||||
g) | die Ausfertigung und Beurkundung der Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und sonstigen Schriftstücke und Mitteilungen der Organe, | |||||||||
h) | die Einrichtung des Kammeramtes und seine Gliederung, wobei insbesondere vorgesehen werden kann, dass bestimmte Beratungsangelegenheiten im Interesse der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit von einer Bezirksstelle bezirksübergreifend zu besorgen sind, sowie die Vertretungsbefugnisse der Kammerbediensteten. |
(2) Die Satzung hat weiters nähere Bestimmungen über die Organisation der Bäuerinnen und die Tätigkeit der Ortsvertreter zu enthalten.
(3) In der Satzung kann ferner eine Schiedsstelle vorgesehen werden, der die Aufgabe zukommt, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Organen der Landwirtschaftskammer zu vermitteln und Lösungen vorzuschlagen. Gegebenenfalls sind die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle, die Art ihrer Bestellung und der Gang des Vermittlungsverfahrens zu regeln.
(4) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.
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