(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
a) | natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind, | |||||||||
b) | Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder von Eigentümern, Pächtern und Fruchtgenussberechtigten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einem erheblichen Ausmaß mitarbeiten, | |||||||||
c) | Personen, die in Tirol eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 hauptberuflich und auf eigene Rechnung ausüben und nicht unter lit. a fallen, | |||||||||
d) | land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. |
(2) Im Fall der Verpachtung oder der Übertragung des Fruchtgenussrechtes bleibt der Eigentümer neben dem Pächter oder Fruchtgenussberechtigten Mitglied.
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