Der Kammerdirektor ist der Vorgesetzte aller Bediensteten des Kammeramtes und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Kammerdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der besonderen Einrichtungen der Landwirtschaftskammer mit beratender Stimme teilzunehmen. Falls ein Stellvertreter des Kammerdirektors bestellt wird, vertritt ihn dieser im Verhinderungsfall.
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