(1) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(3) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind unabhängig davon, ob es sich um Angelegenheiten der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören jedenfalls zum eigenen Wirkungsbereich.
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