§ 4 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Den Berufs- und Fachschulen kommt die Aufgabe zu,

a)

die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten, sozial denkenden, weltoffenen und toleranten Personen zu erziehen,

b)

das Interesse der Schüler an kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Austausch, insbesondere auch innerhalb der Europäischen Union, zu wecken und zu fördern,

c)

die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen, wobei besonders auf die Entwicklung dynamischer Fähigkeiten wie Personalkompetenz, Sozialkompetenz und Methodenkompetenz Wert zu legen ist,

d)

ganzheitliches Denken und Handeln der Schüler und deren Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung zu fördern und

e)

das Verantwortungsbewusstsein bei Entscheidungen hinsichtlich ihrer kurz-, mittel- und langfristigen menschlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen sowie das Verständnis für das Spannungsfeld Ökonomie und Ökologie zu wecken und zu fördern.

(2) Den Berufsschulen kommt ergänzend zu Abs. 1 die Aufgabe zu, den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie für die Ausübung einer sonstigen ausbildungsadäquaten Tätigkeit und verwandter Berufszweige zu vermitteln.

(3) Den Fachschulen kommt ergänzend zu Abs. 1 die Aufgabe zu,

a)

Schüler durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf die selbstständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines ländlichen Haushaltes, auf die Ausübung einer verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum bzw. auf eine einschlägige außerlandwirtschaftliche Berufsausbildung vorzubereiten,

b)

Schülern die vielfältigen Aufgaben und Funktionen der Land- und Forstwirtschaft im und für den ländlichen Raum mit besonderer Berücksichtigung ökologischer Zusammenhänge, der Nachhaltigkeit und einer naturgerechten Landbewirtschaftung bewusst zu machen,

c)

die Verbundenheit der Schüler mit dem bäuerlichen Berufsstand zu fördern und

d)

interessierte und befähigte Schüler auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung oder auf den Besuch eines dem Ausbildungsschwerpunkt entsprechenden Aufbaulehrganges, etwa durch das Angebot von Freigegenständen oder durch Differenzierungsmaßnahmen, vorzubereiten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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