§ 2 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und die dabei nach Maßgabe der ihnen nach § 4 obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein- und berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft ein erzieherisches Ziel anstreben.

(2) Errichtung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage.

(3) Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist

a)

die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul-(Heim-)gebäude, der Schul-(Heim-)räume und der anderen Schul-(Heim-)liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schul-(Heim-)gebäude, der Schul-(Heim-)räume und der anderen Schul-(Heim-)liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals,

b)

die Bereitstellung und Instandhaltung der zur Durchführung des praktischen Unterrichts erforderlichen Lehr- oder Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten, die Anschaffung und Instandhaltung der Betriebseinrichtungen, die Anschaffung der Betriebsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Führung der Lehr- oder Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten erforderlichen Personals,

c)

die Beistellung des erforderlichen Lehr- und Verwaltungspersonals sowie die Beistellung von Schulärzten zur Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben,

d)

bei Schülerheimen zusätzlich die Beistellung des erforderlichen Küchenpersonals und der erforderlichen Erzieher.

(4) Führung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die Summe aller Maßnahmen zur Wahrnehmung bzw. Erfüllung der dem Schul-(Heim-)erhalter nach diesem Gesetz obliegenden Rechte und Pflichten.

(5) Stilllegung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die vorübergehende Einstellung des Schul-(Heim-)betriebes ohne Auflassung der Schule bzw. des Schülerheimes.

(6) Auflassung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.

(7) Schul-(Heim-)erhalter ist derjenige, dem die Aufgabe der Errichtung, der Erhaltung, der Stilllegung und der Auflassung von Berufs- und Fachschulen bzw. von Schülerheimen obliegt.

(8) Gesetzlicher Schul-(Heim-)erhalter ist das Land. Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Aufgabe der Errichtung, der Erhaltung, der Stilllegung und der Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen bzw. öffentlichen Schülerheimen.

(9) Erziehungsberechtigter ist jene Person, der im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht. Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jede von ihnen mit Wirkung auch für die andere handlungsbefugt.

(10) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, in denen die Leistungen des Schülers beurteilt werden und deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, es sei denn, sie werden vom Besuch befreit; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht aufgrund des § 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist.

(11) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Gegenständen gewählt werden muss und der gewählte Gegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(12) Freigegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die beurteilt werden, wobei diese Beurteilung aber keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.

(13) Verbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, in denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden und deren Besuch für alle Schüler der betreffenden Berufs- oder Fachschule verpflichtend ist, es sei denn, sie werden vom Besuch befreit.

(14) Unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, in denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden und zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist.

(15) Förderunterricht sind nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lehrangebotes bedürfen.

(16) Praktika sind lehrplanmäßige Tätigkeiten in einem Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb, in einer Lehrwerkstätte oder in einer Kursstätte, die der nachhaltigen Sicherung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, bei denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden und die

a)

für alle Schüler der betreffenden Berufs- oder Fachschule verpflichtend sind (Pflichtpraktika) oder

b)

nicht verpflichtend sind, sodass zu deren Besuch eine Anmeldung erforderlich ist (freiwillige Praktika).

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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