(1) Dieses Gesetz gilt, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, im Folgenden kurz Berufs- bzw. Fachschulen genannt, sowie | |||||||||
b) | für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind, im Folgenden kurz Schülerheime genannt. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) | höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, | |||||||||
b) | Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, | |||||||||
c) | öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind, | |||||||||
d) | Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a, b und c genannten Schulen bestimmt sind, | |||||||||
e) | land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind. |
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