Art. 70a T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

Der Landtag oder wenigstens ein Drittel der Abgeordneten haben das Recht, zu verlangen, daß der Rechnungshof im Rahmen seines Wirkungsbereiches besondere Akte der Prüfung der Gebarung des Landes durchführt. Solange der Rechnungshof auf Grundaufgrund eines solchen Verlangens dem Landtag noch nicht Bericht erstattet hat, darf in der betreffenden Angelegenheit ein weiteres derartiges Verlangen nicht gestellt werden.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 01.01.1990 bis 25.03.2022

Der Landtag oder wenigstens ein Drittel der Abgeordneten haben das Recht, zu verlangen, daß der Rechnungshof im Rahmen seines Wirkungsbereiches besondere Akte der Prüfung der Gebarung des Landes durchführt. Solange der Rechnungshof auf Grundaufgrund eines solchen Verlangens dem Landtag noch nicht Bericht erstattet hat, darf in der betreffenden Angelegenheit ein weiteres derartiges Verlangen nicht gestellt werden.

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