(1) Mindestens einmal im Jahr hat in den von der Präsidentin/vom Präsidenten zugewiesenen Räumlichkeiten des Landtages eine Sitzung des Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlamentes stattzufinden. Das Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament kann in Fragen, die die Schülerinnen/Schüler in ihrer Eigenschaft als Schülerinnen bzw. Schüler betreffen, Beschlüsse fassen. Der Sitzungstermin ist von der Landesschülervertretung mit der Präsidentin/dem Präsidenten abzustimmen.
(2) Zur Teilnahme am Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament berechtigt sind:
a) | die Mitglieder der Landesschülervertretung, | |||||||||
b) | die Schulsprecherinnen/Schulsprecher, im Fall ihrer Verhinderung je einer ihrer Vertreterinnen/Vertreter, aus den Bereichen der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. |
(3) Beschlüsse des Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlamentes sind an die Präsidentin/den Präsidenten zu übermitteln. Diese/Dieser kann die Beschlüsse an
a) | einen oder mehrere Ausschüsse, | |||||||||
b) | das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
c) | das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständige Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
d) | jedes weitere Mitglied der Landesregierung, in dessen Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung die Angelegenheit, auf die sich der Beschluss bezieht, fällt, | |||||||||
e) | die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für Schul- und Bildungsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit, | |||||||||
f) | die Präsidentin/den Präsidenten der Bildungsdirektion oder | |||||||||
g) | die Bildungsdirektion | |||||||||
zur Kenntnisnahme weiterleiten. |
(4) Das Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Vorschriften über den Ablauf der Sitzungen, die Beratung, die Beschlussfassung und die Weiterleitung der Beschlüsse an die Präsidentin/den Präsidenten zu enthalten.
(5) Die Landtagsdirektion hat das Tiroler Schülerinnen- und Schülerparlament in angemessenem Ausmaß bei der Vorbereitung und organisatorischen Abwicklung seiner Sitzungen zu unterstützen.
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