§ 3 T-JFJSG Gegenstand der Förderung

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Insbesondere hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.

(2) Förderungen können insbesondere gewährt werden für:

a)

die Errichtung, Änderung, Erhaltung und Führung von Jugendzentren, Jugendwarteräumen, Jugendbildungs- und - freizeitstätten und sonstigen Räumen für Jugendorganisationen und Jugendgruppen sowie von Einrichtungen der mobilen Jugendarbeit;

b)

den Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Geräten, Arbeitsbehelfen und dergleichen;

c)

Forschungsvorhaben im Bereich des Jugendwesens;

d)

die Erstellung von Broschüren, Informationsschriften und sonstigen Medien;

e)

die Aus- und Fortbildung von Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind;

f)

Aktionen, Maßnahmen, Veranstaltungen und sonstige Vorhaben von Gemeinden, Vereinen, Jugendverbänden und Privatinitiativen, die im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 die Entwicklung junger Menschen fördern und einen positiven Beitrag zur Freizeitgestaltung liefern, sofern sie nicht gewinnorientiert ausgerichtet sind.

Stand vor dem 17.01.2019

In Kraft vom 17.02.2016 bis 17.01.2019

(1) Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Insbesondere hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.

(2) Förderungen können insbesondere gewährt werden für:

a)

die Errichtung, Änderung, Erhaltung und Führung von Jugendzentren, Jugendwarteräumen, Jugendbildungs- und - freizeitstätten und sonstigen Räumen für Jugendorganisationen und Jugendgruppen sowie von Einrichtungen der mobilen Jugendarbeit;

b)

den Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Geräten, Arbeitsbehelfen und dergleichen;

c)

Forschungsvorhaben im Bereich des Jugendwesens;

d)

die Erstellung von Broschüren, Informationsschriften und sonstigen Medien;

e)

die Aus- und Fortbildung von Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind;

f)

Aktionen, Maßnahmen, Veranstaltungen und sonstige Vorhaben von Gemeinden, Vereinen, Jugendverbänden und Privatinitiativen, die im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 die Entwicklung junger Menschen fördern und einen positiven Beitrag zur Freizeitgestaltung liefern, sofern sie nicht gewinnorientiert ausgerichtet sind.

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