§ 30 T-HG

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende

a)

seiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oder

b)

zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.

(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.

  1. (1)Absatz einsDie Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
    1. a)Litera aseiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oderseiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 41, nicht nachkommt, oder
    2. b)Litera bzu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.Im Fall des Absatz eins, Litera b, ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2024
(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende

a)

seiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oder

b)

zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.

(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.

  1. (1)Absatz einsDie Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
    1. a)Litera aseiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oderseiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 41, nicht nachkommt, oder
    2. b)Litera bzu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.Im Fall des Absatz eins, Litera b, ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.

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