(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Wird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf der Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung in diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn er noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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