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(1) Die Berufsschulen sind nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 teilrechtsfähig.
(2) Auf die Führung von Schulkonten findet § 86b Abs. 2 bis 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.
(1) Die Berufsschulen sind nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 teilrechtsfähig.
(2) Auf die Führung von Schulkonten findet § 86b Abs. 2 bis 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.