§ 39 T-BOG Beistellung des Hilfspersonals

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.9999

Die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude, der Schulräume und der anderen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Schulwartes, des Reinigungspersonals und des HeizersReinigungspersonals, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Berufsschule befindet. Diese Gemeinde hat gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Personalkosten, die vierteljährlich oder, sofern die Gemeinde dies verlangt, monatlich zu erstatten sind.

Stand vor dem 28.08.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 28.08.2018

Die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude, der Schulräume und der anderen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Schulwartes, des Reinigungspersonals und des HeizersReinigungspersonals, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Berufsschule befindet. Diese Gemeinde hat gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Personalkosten, die vierteljährlich oder, sofern die Gemeinde dies verlangt, monatlich zu erstatten sind.

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