(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Berufsschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und, sofern nach den dienstrechtlichen Vorschriften ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen ist, eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) für den Stellvertreter des Leiters vorzusehen.
(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Lehrplänen für die Berufsschulen sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Lehrer an den Berufsschulen erforderlich sind.
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