(1) Eine selbständige ganzjährige Berufsschule ist zu errichten, soweit in den Abs. 2, 3 und 6 nichts anderes bestimmt ist, wenn in einem Gebiet im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen und diese Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) besuchen können, denen aber sonst der Besuch einer entsprechenden ganzjährigen Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, mindestens 150 beträgt.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommenden Schüler eine lehrgangsmäßige Berufsschule besuchen können und durch die Weiterführung dieser Berufsschule als lehrgangsmäßige Berufsschule eine weitergehende Aufgliederung nach Lehrberufen oder eine wirtschaftlichere Führung erreicht werden kann.
(3) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist eine selbständige lehrgangsmäßige Berufsschule zu errichten, wenn durch die Führung der zu errichtenden Berufsschule als lehrgangsmäßige Berufsschule eine weitergehende Aufgliederung nach Lehrberufen oder eine wirtschaftlichere Führung erreicht werden kann.
(4) Eine selbständige lehrgangsmäßige Berufsschule ist zu errichten, wenn in einem Gebiet im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen, so groß ist, daß in jedem Lehrgang des Schuljahres die Führung von mindestens einer Klasse für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe gesichert ist.
(5) Eine selbständige saisonmäßige Berufsschule kann errichtet werden, wenn in einem Gebiet im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen, so groß ist, daß die Führung von drei Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe je Schuljahr gesichert ist und die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommenden Schüler weder eine entsprechende ganzjährige Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg noch eine entsprechende lehrgangsmäßige Berufsschule besuchen können.
(6) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3, 4 und 5 sind anstelle einer selbständigen Berufsschule Berufsschulklassen zu errichten und einer selbständigen Berufsschule anzuschließen, wenn hiedurch eine wirtschaftlichere Führung erreicht werden kann.
(7) Berufsschulklassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe können errichtet und einer selbständigen Berufsschule angeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen ganzjährigen oder lehrgangsmäßigen Berufsschule nicht gegeben sind oder eine saisonmäßige Berufsschule nicht errichtet wird und wenn im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschulklassen in Betracht kommen, mindestens 20 je Klasse beträgt. Dabei sind ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulklassen nach Möglichkeit selbständigen Berufsschulen gleicher Organisationsform (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.
(8) Die Verpflichtung zur Errichtung einer Berufsschule oder einer Berufsschulklasse besteht nicht, wenn auf Grund von Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land sichergestellt ist, daß die Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule bzw. Berufsschulklasse in Betracht kämen, eine entsprechende Berufsschule in einem anderen Land besuchen können (§ 22 Abs. 2 lit. a).
(9) Übersteigt die Zahl der Klassen einer Berufsschule einschließlich der angeschlossenen Berufsschulklassen 40, so ist eine weitere Berufsschule
a) | mit derselben örtlichen Lage oder | |||||||||
b) | mit einer anderen örtlichen Lage, sofern hiedurch den für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommenden Schülern der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird, | |||||||||
zu errichten, wenn die Erfüllung der Pflichten des Schulleiters nach § 56 des Schulunterrichtsgesetzes nicht mehr sichergestellt ist. |
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