§ 16 T-BOG

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind.
In Kraft seit 23.05.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 T-BOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 T-BOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 T-BOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 T-BOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 T-BOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 T-BOG
§ 17 T-BOG