Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Absatz 2Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind.
In Kraft seit 23.05.2024 bis 31.12.9999
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