§ 9 T-BOG Änderung der Organisationsform

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Organisationsform einer Berufsschule (§ 8 Abs. 2 und 3) kann geändert werden, wenn dies aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Errichtung dieser Berufsschule in der vorgesehenen Organisationsform (§ 18) vorliegen.

In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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