§ 20 T-BOG Auflassung

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Berufsschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und

a)

auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Organisationsform (§ 9) nicht gegeben sind oder

b)

die Voraussetzungen für eine Änderung der Organisationsform (§ 9) zwar gegeben sind, die Weiterführung in einer anderen Organisationsform aber wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

(2) Außer den im Abs. 1 genannten Fällen ist eine Berufsschule dann aufzulassen, wenn auf Grund von Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land sichergestellt wird, daß die Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen, eine entsprechende Berufsschule in einem anderen Land besuchen können.

In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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