Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) | die Zusammenfassung der Schüler verwandter Lehrberufe bzw. mehrerer Schulstufen in Klassen (§ 7 Abs. 2), | |||||||||
b) | die blockmäßige Erteilung des Unterrichtes (§ 8 Abs. 3 lit. a), | |||||||||
c) | die Aufteilung der dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechenden Unterrichtszeit auf die vorhergehenden Schulstufen (§ 8 Abs. 3 lit. b) und | |||||||||
d) | die Änderung der Organisationsform (§ 9). |
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