(1) Schulgebäude sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Schüler sowie der Pädagogik entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Berufsschule gewährleisten. Weiters sind jene Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinaus auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Lehrer und des sonstigen an der Schule tätigen Personals bei der Ausübung ihres Dienstes notwendig sind. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.
(2) Für jede Berufsschule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern und Gruppenräumen in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Schülerzahl erforderlichen Größe sowie die zur Erteilung des Unterrichtes in den praktischen Unterrichtsgegenständen notwendigen Räume und die erforderlichen Nebenräume vorzusehen.
(3) Schulgebäude sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen und mit Kleiderablagen außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.
(4) Für jede Berufsschule ist erforderlichenfalls ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler und für Schüler mit weitem Schulweg vorzusehen.
(5) Außerdem sollen für eine Berufsschule vorgesehen werden:
a) | in möglichst unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes ein zum Turnen und Spielen geeigneter Platz; | |||||||||
b) | ein Turnsaal oder ein Gymnastikraum; | |||||||||
c) | Räume für den schulärztlichen Dienst; | |||||||||
d) | Räume für gemeinschaftliche Schulfeiern; | |||||||||
e) | Wohnungen für die Lehrer sowie für das sonstige an der Schule tätige Personal. Diese Wohnungen müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben. |
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