§ 8 T-BOG Arten, Organisationsformen

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen Lehrberuf oder für mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind als selbständige Berufsschulen oder als Berufsschulklassen, die einer selbständigen Berufsschule angeschlossen sind, zu führen.

(3) Die Berufsschulen sind zu führen:

a)

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem ganzen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in jeder Woche des Unterrichtsjahres; übersteigt der Unterricht einen Schultag in der Woche, so kann der darüberhinausgehende Unterricht ganz oder teilweise blockmäßig erteilt werden;

b)

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht, in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier Wochen dauernden Lehrgang; die dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze über die Festsetzung der täglichen Unterrichtszeit einzuhalten;

c)

als saisonmäßige Berufsschulen mit mindestens zwei ganzen Schultagen in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 T-BOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 T-BOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 T-BOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 T-BOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 T-BOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 T-BOG
§ 9 T-BOG