Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Eine Berufsschule ist stillzulegen, wenn die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 20) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind.
In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 T-BOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 T-BOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 T-BOG