§ 19 T-BOG Stillegung

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Eine Berufsschule ist stillzulegen, wenn die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 20) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind.

In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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