(1) Für jede Berufsschule im Land sowie für jene Berufsschulen außerhalb des Landes, die aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 2 lit. a von Schülern des Landes besucht werden können, ist ein Schulsprengel festzusetzen.
(2) Das Land Tirol kann mit einem anderen Land vereinbaren, dass
a) | Schüler aus Tirol eine entsprechende Berufsschule im jeweiligen anderen Land oder | |||||||||
b) | Schüler des jeweiligen anderen Landes eine entsprechende Berufsschule in Tirol |
besuchen können.
(3) Lehrlinge im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Sprengel der Betriebsstandort liegt (Sprengelangehörige). Bei Betrieben mit mehreren Betriebsstätten richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach der im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannten Betriebsstätte.
(4) Abweichend von Abs. 2 richtet sich die Sprengelangehörigkeit von Lehrlingen, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 berechtigt sind, die Berufsschule zu besuchen, nach dem letzten Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis.
(5) Bei Personen, die nach § 20 Abs. 2 Z. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.
(6) Bei allen anderen, in den Abs. 3, 4 und 5 nicht genannten Personen, die gemäß § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach ihrem Wohnort.
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