(1) Die Errichtung, die Stilllegung und die Auflassung einer Berufsschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Tiroler Gemeindeverband zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 18, 19 und 20 gegeben sind.
0 Kommentare zu § 21 T-BOG