(1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Bildungsdirektion
a) | die Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, | |||||||||
b) | die Stadt Innsbruck, sofern sich der Schulsprengel auf das Stadtgebiet erstreckt, | |||||||||
c) | die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt (§ 23 Abs. 5), und | |||||||||
d) | den Tiroler Gemeindeverband | |||||||||
zu hören. |
(3) Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln für neuerrichtete Berufsschulen sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 36) begründen, mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Berufsschule, im übrigen mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Berufsschule in Kraft zu setzen.
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