§ 24 T-BOG Festsetzung

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Bildungsdirektion

a)

die Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt,

b)

die Stadt Innsbruck, sofern sich der Schulsprengel auf das Stadtgebiet erstreckt,

c)

die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt (§ 23 Abs. 5), und

d)

den Tiroler Gemeindeverband

zu hören.

(3) Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln für neuerrichtete Berufsschulen sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 36) begründen, mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Berufsschule, im übrigen mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Berufsschule in Kraft zu setzen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 T-BOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 T-BOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 T-BOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 T-BOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 T-BOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 T-BOG
§ 25 T-BOG