§ 17 T-BOG Lehrerstellen, Dienstposten

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat für jede Berufsschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und, sofern nach den dienstrechtlichen Vorschriften ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen ist, eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) für den Stellvertreter des Leiters vorzusehen.

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Lehrplänen für die Berufsschulen sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Lehrer an den Berufsschulen erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat für jede Berufsschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und, sofern nach den dienstrechtlichen Vorschriften ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen ist, eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) für den Stellvertreter des Leiters vorzusehen.

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Lehrplänen für die Berufsschulen sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Lehrer an den Berufsschulen erforderlich sind.

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