§ 26 T-BOG Aufnahme in eine Berufsschule

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die nach § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch einer Berufsschule Berechtigten sowie die nach § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in jene Berufsschule aufzunehmen, deren Sprengel sie angehören (Sprengelangehörige).

(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann die nach Abs. 1 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch oder Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in eine Berufsschule, deren Sprengel sie nicht angehören, aufnehmen, wenn

a)

ihnen hiedurch der Schulbesuch erleichtert wird,

b)

das Land Tirol aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b zur Aufnahme solcher Schüler verpflichtet ist oder

c)

die bestehenden Schul- und Heimgebäude hiedurch besser ausgelastet werden.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Personen, die nicht nach Abs. 1 zum Besuch einer Berufsschule verpflichtet oder berechtigt sind, in eine Berufsschule aufnehmen, wenn dies im Interesse der Berufsausbildung dieser Personen gelegen ist.

(4) Die Aufnahme in eine Berufsschule nach den Abs. 2 lit. a und 3 ist unzulässig, wenn sie eine nicht vertretbare Erhöhung der Schulerhaltungskosten (§ 34) zur Folge hätte.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 T-BOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 T-BOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 T-BOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 T-BOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 T-BOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 T-BOG
§ 27 T-BOG