(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die nach § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch einer Berufsschule Berechtigten sowie die nach § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in jene Berufsschule aufzunehmen, deren Sprengel sie angehören (Sprengelangehörige).
(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann die nach Abs. 1 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch oder Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in eine Berufsschule, deren Sprengel sie nicht angehören, aufnehmen, wenn
a) | ihnen hiedurch der Schulbesuch erleichtert wird, | |||||||||
b) | das Land Tirol aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b zur Aufnahme solcher Schüler verpflichtet ist oder | |||||||||
c) | die bestehenden Schul- und Heimgebäude hiedurch besser ausgelastet werden. |
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Personen, die nicht nach Abs. 1 zum Besuch einer Berufsschule verpflichtet oder berechtigt sind, in eine Berufsschule aufnehmen, wenn dies im Interesse der Berufsausbildung dieser Personen gelegen ist.
(4) Die Aufnahme in eine Berufsschule nach den Abs. 2 lit. a und 3 ist unzulässig, wenn sie eine nicht vertretbare Erhöhung der Schulerhaltungskosten (§ 34) zur Folge hätte.
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