(1) Die Berufsschulen umfassen, soweit sich auf Grund des § 8 Abs. 3 lit. b nichts anderes ergibt, für jeden Lehrberuf so viele Schulstufen, daß jedem Jahr des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses eine Schulstufe entspricht. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen, soweit sich auf Grund des Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Beträgt die Zahl der Schüler eines Lehrberufes in einer Schulstufe weniger als 16, so können diese Schüler
a) | mit den Schülern derselben Schulstufe verwandter Lehrberufe, | |||||||||
b) | mit den Schülern anderer - in der Regel aufeinanderfolgender - Schulstufen desselben Lehrberufes oder | |||||||||
c) | mit den Schülern anderer - in der Regel aufeinanderfolgender - Schulstufen verwandter Lehrberufe | |||||||||
in einer Klasse zusammengefaßt werden. |
(3) Klassen, in denen Schüler verwandter Lehrberufe bzw. mehrerer Schulstufen zusammengefaßt sind, sind in Abteilungen zu gliedern. In den Abteilungen sind nach Möglichkeit die Schüler derselben Schulstufe bzw. desselben Lehrberufes zusammenzufassen.
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