(1) Auf eine Weingärtenzusammenlegung finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 des § 40 sinngemäß Anwendung.
(2) Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche im Ausmaß von über 100 m² zu verstehen, die zur Erzeugung von Kelter- und Tafeltrauben (Ertragsweingarten) oder zur Erzeugung von Unterlagsreben (Schnittweingarten) mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist.
(3) Das Zusammenlegungsgebiet hat sich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 auf einen oder mehrere vorwiegend dem Weinbau dienende Riede oder Teile hievon zu erstrecken.
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